Zu den besonders gefährlichen und krebserzeugenden Gefahrstoffen zählt der Asbest. Es ist mit einem Expositionsverbot belegt. Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an Einrichtungen bei denen asbesthaltige Materialien eingesetzt wurden, sind davon ausgenommen.
Erforderliche Schutzmaßnahmen und organisatorische Voraussetzungen, sind nach der Gefahrstoffverordnung für ASI-Arbeiten in den technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Insatandhaltungsarbeiten - zusammengefasst.
Erleichterungen bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind unter bestimmten Voraussetzugen vorgesehen. Wenn es sich z. B. um Arbeiten mit geringer Exposition handelt (Asbestfaserkonzentration unter 15000 Fasern/m³). Geeignete Arbeitsverfahren hierzu werden nach Prüfungdurch den Arbeitskreis - Asbestexposition bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten - beim BGIA in die BG-Information BGI 664 aufgenommen.
Beim Carl Heymanns Verlag in Köln ist die gedruckte Fassung der BGI 664, Stand Juli 2000, erhältlich. Eine zusätzliche Publikation erfolgt in der BGVR-Datenbank.
Heute kann man nahezu vollständig auf die Verwendung von Asbest verzichten. Wir stehen Ihnen gerne zu Fragen rund um den Asbest mit unserer Erfahrung zu Seite.